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Vereinssatzung
für die Freiwillige Feuerwehr Hintermeilingen e.V.
§ 1 Name,
Sitz und Rechtsform
1)
Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr
Hintermeilingen e. V.“
2)
Er hat seinen Sitz in Waldbrunn - Ortsteil
Hintermeilingen - und soll in das Vereinsregister im Amtsgericht Hadamar
eingetragen werden.
§ 2 Zweck
des Vereins
1)
Zweck des Vereines ist die
Förderung des Feuerschutzes und die Förderung der Jugendfeuerwehr.
2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977
vom 16.03.1976 in der jeweiligen Fassung.
3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
5)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
a) Mitgliedern der
Einsatzabteilung
b) den Mitgliedern der
Altersabteilung,
c) den Mitgliedern der
Jugendfeuerwehr,
d) den
Ehrenmitgliedern,
e) den fördernden
Mitgliedern
§ 4 Erwerb
der Mitgliedschaft
1)
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
2)
Mitglieder der Einsatzabteilung sind solche, die
gemäß § 5 der Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Waldbrunn/Ww
der Einsatzabteilung angehören
3)
Mitglieder der Altersabteilung sind solche Personen,
die gemäß § 9 der Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde
Waldbrunn/Ww der Alters- und Ehrenabteilung angehören
4)
Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind solche Personen
die gemäß § 10 der Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde
Waldbrunn/Ww der Jugendabteilung angehören.
5)
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen
gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder
werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
6)
Als fördernde Mitglieder können unbescholtene
natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren
Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen und aus
besonderen Gründen nicht in der Lage sind, in der Einsatzabteilung aktiv Dienst
zu leisten.
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§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1)
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt
oder durch Tod. Der freiwillige Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres mit
einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen.
2)
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus
dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die
Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
Ferner ist der Ausschluss auszusprechen, wenn ein Mitglied aus der
Einsatzabteilung ausgeschlossen wird.
3)
Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der
Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über
die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung
ruht die Mitgliedschaft.
4)
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des
Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
5)
In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher
anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
6)
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle
vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 6 Mittel
1)
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden
aufgebracht
a)
durch jährliche Mitgliedsbeiträge,
b)
durch freiwillige Zuwendungen,
c)
durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 7 Organe
des Vereins
1)
Die Organe des Vereins sind
a)
Der Gesamtvorstand
b)
Die Mitgliederversammlung.
2)
Der Gesamtvorstand besteht aus
a)
dem Vorstand
b)
dem Beirat
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§ 8
Mitgliederversammlung
1)
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den
Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Mitglieder der
Jugendfeuerwehr sind nicht stimmberechtigt.
2)
Die Mitgliederversammlung wird vom
Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und
ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung
mit einer 14-tägigen Frist schriftlich einzuberufen.
3)
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden
schriftlich mitgeteilt werden.
4)
Auf Antrag von mindestens einem Drittel der
Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden
Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
5)
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert.
§ 9 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
1)
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a)
die Wahl des Vorstandes und des Beirates
b)
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c)
die Genehmigung der Jahresrechnung,
d)
die Entlastung des Vorstandes,
e)
die Wahl der Kassenprüfer,
f)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g)
Wahl der Ehrenmitglieder,
h)
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte
Anträge,
i)
Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern
gegen den Ausschluss aus dem Verein,
j)
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1)
Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer
Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
2)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Wird geheime Wahl beantragt,
so ist geheim zu wählen.
3)
Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden offen
gewählt. Wird geheime Wahl beantragt, so ist geheim zu wählen. Gewählt ist, wer
die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
4)
Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Protokollführer und dem
Versammlungsleiter zu bescheinigen ist.
5)
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur
Niederschrift zu geben.
§ 11 Vorstand
1)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Rechnungsführer.
2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3)
Der Vorstand wird auf 5 Jahre gewählt. Er bleibt
solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest
der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5)
Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein
und leitet die Sitzung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu
fertigen.
6)
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit erfolgt die Vertagung des Tagesordnungspunktes
7)
Der Vorsitzende hat die Mitglieder fortgesetzt
angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
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§ 12 Beirat
1)
Der Beirat besteht aus mindestens sechs und
höchstens zwölf Mitgliedern.
2)
Der Wehrführer, der stellvertretende Wehrführer und
der Jugendfeuerwehrwart sind, soweit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand
angehören, kraft Amtes Beiratsmitglieder.
3)
Der Beirat wird auf 5 Jahre gewählt. Er bleibt
solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
4)
Der Ehrenvorsitzende und der Ehrenwehrführer können
auf Wunsch Beiratsmitglieder werden.
5)
Zur Vorbereitung von Veranstaltungen kann der Beirat
um die in der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder eines Festausschusses
erweitert werden.
§ 13
Rechnungswesen
1)
Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße
Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2)
Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
3)
Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den
Kassenprüfern Rechnung.
4)
Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und
erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
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§ 14 Ehrungen,
Auszeichnungen und Würdigungen
1)
Mitglieder des Vereins sind aus folgenden Anlässen
zu Ehren und Auszuzeichnen:
a)
für 25-jährige Mitgliedschaft,
b)
ab 40-jährige Mitgliedschaft im 10-jährigen
Rhythmus,
c)
für besondere Verdienste.
2)
Glückwünsche und ein Präsent werden den Mitgliedern
zu folgenden Anlässen übermittelt:
a)
zur Hochzeit,
b)
zur Silbernen Hochzeit,
c)
zur Goldenen Hochzeit, und zur jeden weiteren
Jubiläumshochzeit,
d)
zu Geburtstagen vom 70. Geburtstag an alle 5 Jahre.
3)
Beim Tod eines Mitgliedes wird dieses ohne besondere
Aufforderung von den Mitgliedern zu Grabe geleitet.
4)
Mitglieder der Einsatzabteilung, Vorstands- und
Ehrenmitglieder sowie ehemalige Vorstandsmitglieder werden nach Möglichkeit zu
Grabe getragen.
§ 15 Auflösung
1)
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu
einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder
vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung
beschließen
2)
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,
so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen
werden, in der der Beschluss der Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der
Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen
Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders
hingewiesen werden.
3)
Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke erhält das Vereinsvermögen die Gemeinde Waldbrunn/Ww.,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen
Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr Waldbrunn/Ww- Hintermeilingen “ zu verwenden
hat.
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